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Kinderzulage

Riester Rente Kinderzulage

Riester-Verträge speisen sich nicht nur aus dem Eigenanteil, den der Versicherte selbst zu zahlen hat, sondern aus diversen Zulagen: der Grundzulage und der Kinderzulage. Ist der Eigenanteil vergleichsweise gering, können die Zulagen schnell den Löwenanteil der Einzahlung ausmachen. Doch gerade hier lauern diverse Fallen, die es zu umschiffen gilt, denn wird der Mindesteigenbeitrag unterschritten, werden die staatlichen Zulagen anteilig gekürzt.

Mit den Jahren gestiegen: Die Riester Rente Kinderzulage

Während die Riester Rente Kinderzulage im Jahr 2002 noch bei 46 Euro pro Kind lag, macht sie heute für Kinder, die ab dem 01. Januar 2008 geboren sind, schon eine Höhe von 300 Euro pro Jahr aus. Ältere Kinder erhalten immer noch eine staatliche Zulage von 185 Euro pro Jahr. Der Anteil der Riester Rente Kinderzulage ist also keinesfalls zu unterschätzen, er kann in Abhängigkeit von der Höhe des Eigenbeitrags einen erheblichen Anteil der Einzahlung ausmachen.

Nicht für jeden: Die Riester Rente Kinderzulage

Doch wer erhält eigentlich die Kinderzulage? Die gesetzliche Regelung ist hier ganz eindeutig: Die Kinderzulage erhält, wer ein kindergeldberechtigtes Kind erzieht. Das bedeutet bei Geschiedenen oder getrennten Paaren, dass nur derjenige die Kinderzulage bezieht, der auch das Kindergeld erhält. Unerheblich ist dagegen, ob es sich um ein leibliches oder ein adoptiertes Kind handelt. Die Zulage wird gewährt, solange der Versicherte Kindergeld bekommt.

Nicht selbstverständlich: Die volle Zulage

Wie bei der Grundzulage gilt auch bei der Kinderzulage: Man muss den vollen Mindesteigenbeitrag leisten, um die volle Zulage zu bekommen. Zahlt man weniger in den Riester-Vertrag ein, wird auch die Zulage anteilig gekürzt. Ebenso wichtig: Die Zulage muss formal beantragt werden. Das geschieht über den Anbieter der Riester-Rente, ein einmaliger Antrag genügt. Entfällt aber der Anspruch auf die Kinderzulage, dann ist das dem Versicherer mitzuteilen.

  • Gut zu wissen

Die Kinderzulage wird nur gewährt, wenn der Mindestbeitrag vier Prozent des Vorjahreseinkommens ausmacht. Vom Mindestbeitrag zu unterscheiden ist der Mindesteigenbeitrag, der sich aus dem Mindestbeitrag abzüglich der gewährten staatlichen Zulage ergibt. Um überhaupt einen Anspruch auf die Zahlung einer Zulage zu erhalten, genügt ein Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr. Er berechtigt beispielsweise die Empfänger von Hartz IV-Leistungen zum Erhalt der vollen Zulage.

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